Allgemeine Vertragsgrundlagen
Die nachfolgenden AVG gelten für alle an K.design (Jennifer oder Markus Kalisch), nachfolgend auch Kommunikationsdesigner genannt, erteilten Aufträge und gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen den Kommunikationsdesignern und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG der Kommunikationsdesigner gelten auch, wenn die Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Kommunikationsdesigner schulden keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die die Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Kommunikationsdesigner Sonder- und/oder Mehrleistungen der Kommunikationsdesigner, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können die Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von den Kommunikationsdesignern finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄4 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄4 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄2nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug können die Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Kommunikationsdesigner werden dem Auftraggeber im Sinne des §18Abs.1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Die Kommunikationsdesigner räumen dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommunikationsdesigner.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Kommunikationsdesigner weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
6. Namensnennungspflicht
Die Kommunikationsdesigner sind auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der Kommunikationsdesigner namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Die Kommunikationsdesigner sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Kommunikationsdesignern entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Kommunikationsdesigner abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kommunikationsdesignern im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Kommunikationsdesigner sind in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind den Kommunikationsdesignern nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Kommunikationsdesigner. Diese sind nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Haben die Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte „offene“ Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designer geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind den Kommunikationsdesignern Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch die Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber den Kommunikationsdesignern bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Die Kommunikationsdesigner sind berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Kommunikationsdesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden. Etwaige Rechte Dritter müssen die Kommunikationsdesigner für ihre Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Die Kommunikationsdesigner haften für entstandene Schäden z.B. an ihnen überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haften die Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haften sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen die Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Kommunikationsdesigner treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller den Kommunikationsdesignern übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Die Kommunikationsdesigner sind für die gestalterische Umsetzung, nicht aber für die Inhalte der von ihnen entworfenen Publikationen verantwortlich. Die Inhalte werden vom Auftraggeber geliefert und müssen auch von ihm geprüft und verantwortet werden.
Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen somit auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Kommunikationsdesigner für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim den Kommunikationsdesignern geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Designer haften, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie werden den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihnen bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Kommunikationsdesigner.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhalten die Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, müssen sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz des Gestaltungsbüros K.design.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.